Norm
BGStG §5 Abs3Rechtssatz
Für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 5 Abs 3 BGStG ist auch vorausgesetzt, dass die durch die verpönte Verhaltensweise bewirkte Beeinträchtigung der Würde ein gewisses Mindestmaß an Intensität aufweist. Dieses Kriterium ist objektiv zu beurteilen.Für die Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 5, Absatz 3, BGStG ist auch vorausgesetzt, dass die durch die verpönte Verhaltensweise bewirkte Beeinträchtigung der Würde ein gewisses Mindestmaß an Intensität aufweist. Dieses Kriterium ist objektiv zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125704Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010