RS OGH 2009/12/15 1Ob189/09i

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Norm

BGStG §5 Abs3

Rechtssatz

Für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 5 Abs 3 BGStG ist auch vorausgesetzt, dass die durch die verpönte Verhaltensweise bewirkte Beeinträchtigung der Würde ein gewisses Mindestmaß an Intensität aufweist. Dieses Kriterium ist objektiv zu beurteilen.Für die Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 5, Absatz 3, BGStG ist auch vorausgesetzt, dass die durch die verpönte Verhaltensweise bewirkte Beeinträchtigung der Würde ein gewisses Mindestmaß an Intensität aufweist. Dieses Kriterium ist objektiv zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125704

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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