RS OGH 2009/12/15 10ObS194/09s

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Norm

BPGG §13
  1. BPGG § 13 heute
  2. BPGG § 13 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  3. BPGG § 13 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2008
  4. BPGG § 13 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. BPGG § 13 gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1996

Rechtssatz

Von einem Ende des Anspruchsübergangs (und damit einem Wegfall des „Differenzruhens") kann aber grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn ein Pflegebedürftiger nicht mehr unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers in einer der in § 13 Abs 1 Z 1 bis 5 BPGG genannten Einrichtung stationär gepflegt wird, sei es, dass er seinen Aufenthalt in einer solchen Anstalt beendet oder dass die Kosten der Pflege nicht mehr von einem Träger der Sozialhilfe getragen werden.Von einem Ende des Anspruchsübergangs (und damit einem Wegfall des „Differenzruhens") kann aber grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn ein Pflegebedürftiger nicht mehr unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers in einer der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BPGG genannten Einrichtung stationär gepflegt wird, sei es, dass er seinen Aufenthalt in einer solchen Anstalt beendet oder dass die Kosten der Pflege nicht mehr von einem Träger der Sozialhilfe getragen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0125538">10 ObS 194/09s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 10 ObS 194/09s
    Beisatz: Hier: Der Anspruchsübergang nach § 13 Abs1 BPGG (und damit auch das „Differenzruhen") ist auch bei den kurzfristigen Unterbrechungen der stationären Pflege durch Aufenthalte des Klägers bei seiner Mutter an Wochenenden bzw in den Ferien aufrecht geblieben. (T1);
    Veröff: SZ 2009/165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125538

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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