Norm
BPGG §13Rechtssatz
Von einem Ende des Anspruchsübergangs (und damit einem Wegfall des „Differenzruhens") kann aber grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn ein Pflegebedürftiger nicht mehr unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers in einer der in § 13 Abs 1 Z 1 bis 5 BPGG genannten Einrichtung stationär gepflegt wird, sei es, dass er seinen Aufenthalt in einer solchen Anstalt beendet oder dass die Kosten der Pflege nicht mehr von einem Träger der Sozialhilfe getragen werden.Von einem Ende des Anspruchsübergangs (und damit einem Wegfall des „Differenzruhens") kann aber grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn ein Pflegebedürftiger nicht mehr unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers in einer der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BPGG genannten Einrichtung stationär gepflegt wird, sei es, dass er seinen Aufenthalt in einer solchen Anstalt beendet oder dass die Kosten der Pflege nicht mehr von einem Träger der Sozialhilfe getragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125538Im RIS seit
14.01.2010Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013