Norm
Verordnung (EG) Nr1348/2000 des Rates 200R1348 EuZVO Art8Rechtssatz
Die Beurteilung der Sprachkenntnisse des Zustellempfängers und damit die Entscheidung darüber, ob der Zustellempfänger mangels ausreichender Sprachkenntnisse die Annahme von in der Sprache des Übersendungsstaats verfassten Schriftstücken gemäß Art 8 EuZVO verweigern durfte, obliegt dem Prozessgericht.Die Beurteilung der Sprachkenntnisse des Zustellempfängers und damit die Entscheidung darüber, ob der Zustellempfänger mangels ausreichender Sprachkenntnisse die Annahme von in der Sprache des Übersendungsstaats verfassten Schriftstücken gemäß Artikel 8, EuZVO verweigern durfte, obliegt dem Prozessgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125604Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010