RS OGH 2009/12/16 4Ob183/09d

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Veröffentlicht am 16.12.2009
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Norm

Verordnung (EG) Nr1348/2000 des Rates 200R1348 EuZVO Art8

Rechtssatz

Die Beurteilung der Sprachkenntnisse des Zustellempfängers und damit die Entscheidung darüber, ob der Zustellempfänger mangels ausreichender Sprachkenntnisse die Annahme von in der Sprache des Übersendungsstaats verfassten Schriftstücken gemäß Art 8 EuZVO verweigern durfte, obliegt dem Prozessgericht.Die Beurteilung der Sprachkenntnisse des Zustellempfängers und damit die Entscheidung darüber, ob der Zustellempfänger mangels ausreichender Sprachkenntnisse die Annahme von in der Sprache des Übersendungsstaats verfassten Schriftstücken gemäß Artikel 8, EuZVO verweigern durfte, obliegt dem Prozessgericht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125604

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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