RS OGH 2009/12/18 6Ob211/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2009
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Norm

UGB §221 Abs4
  1. UGB § 221 heute
  2. UGB § 221 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 221 gültig von 20.07.2015 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  4. UGB § 221 gültig von 20.07.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  5. UGB § 221 gültig von 14.01.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  6. UGB § 221 gültig von 01.06.2008 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  7. UGB § 221 gültig von 15.12.2007 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007
  8. UGB § 221 gültig von 01.01.2007 bis 14.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  9. UGB § 221 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004
  10. UGB § 221 gültig von 12.07.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2000
  11. UGB § 221 gültig von 01.07.1996 bis 11.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  12. UGB § 221 gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Mit der Regelung des § 221 Abs 4 Z 1 UGB, wonach grundsätzlich erst ein Über- oder Unterschreiten der Größenklassen zu den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Rechtsfolgen der Abs 1 bis 3 auslöst, wird einem Kontinuitätsbedürfnis Rechnung getragen. Diese Kontinuitätserwägungen spielen aber in den Sachverhaltskonstellationen des § 221 Abs 4 Z 2 UGB keine Rolle. Es begründet daher keinen Wertungswiderspruch, wenn der Gesetzgeber jene Gesellschaften, die bereits im Jahr ihrer Gründung die Kriterien einer höheren Größenklasse erreichen, schon im nächsten Geschäftsjahr den dafür geltenden Rechnungslegungsvorschriften unterwirft. Genauso ist das auf eine Betriebseinstellung zurückzuführende qualifizierte Unterschreiten der bisherigen Größenmerkmale ein einmaliges Ereignis, das mit zufälligen Schwankungen der wirtschaftlichen Lage im laufenden Betrieb nicht gleichgesetzt werden kann und es rechtfertigt, die damit verbundenen Rechtsfolgen bereits ab dem nächsten Geschäftsjahr eintreten zu lassen.Mit der Regelung des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer eins, UGB, wonach grundsätzlich erst ein Über- oder Unterschreiten der Größenklassen zu den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Rechtsfolgen der Absatz eins bis 3 auslöst, wird einem Kontinuitätsbedürfnis Rechnung getragen. Diese Kontinuitätserwägungen spielen aber in den Sachverhaltskonstellationen des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer 2, UGB keine Rolle. Es begründet daher keinen Wertungswiderspruch, wenn der Gesetzgeber jene Gesellschaften, die bereits im Jahr ihrer Gründung die Kriterien einer höheren Größenklasse erreichen, schon im nächsten Geschäftsjahr den dafür geltenden Rechnungslegungsvorschriften unterwirft. Genauso ist das auf eine Betriebseinstellung zurückzuführende qualifizierte Unterschreiten der bisherigen Größenmerkmale ein einmaliges Ereignis, das mit zufälligen Schwankungen der wirtschaftlichen Lage im laufenden Betrieb nicht gleichgesetzt werden kann und es rechtfertigt, die damit verbundenen Rechtsfolgen bereits ab dem nächsten Geschäftsjahr eintreten zu lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125573

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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