RS OGH 2009/12/18 6Ob134/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2009
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Norm

Bilanzrichtlinie 378L0660 - EWG-RL 78/660/EWG Art12
Konzernabschlussrichtlinie 31983L0349 - EWG-RL 83/349/EWG Art6
UGB §246
  1. UGB § 246 heute
  2. UGB § 246 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  3. UGB § 246 gültig von 01.06.2008 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  4. UGB § 246 gültig von 15.12.2007 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007
  5. UGB § 246 gültig von 01.01.2005 bis 14.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004
  6. UGB § 246 gültig von 12.07.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2000
  7. UGB § 246 gültig von 01.07.1996 bis 11.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  8. UGB § 246 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Zwischen Absatz 1 und 2 des § 246 UGB besteht nur ein scheinbarer Widerspruch. Da die Befreiungsbestimmung eindeutig auf den Jahresabschluss abstellt, an dem die Merkmale hierfür zum zweiten Mal zutreffen, kann sich Absatz 2 nur auf den Eintritt der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses beziehen. § 246 Abs 2 UGB ist daher so zu lesen, dass die Rechtsfolgen der Überschreitung beziehungsweise Unterschreitung der Merkmale gemäß Absatz 1 Z 1 und 2 unter der Voraussetzung, dass diese Merkmale an den Abschlussstichtagen der zwei vorangehenden Geschäftsjahre nicht überschritten beziehungsweise unterschritten wurden, erst ab dem folgenden Geschäftsjahr eintreten, dh erst für jenes Geschäftsjahr die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernjahresabschlusses besteht beziehungsweise nicht mehr besteht. Obwohl die Systematik der deutschen Regelung nicht mit jener der österreichischen vergleichbar ist und somit nicht in allen denkbaren Konstellationen ein Gleichlauf in den Rechtsfolgen bestehen muss, so spricht für das genannte Auslegungsergebnis doch, dass der österreichische Gesetzgeber an sich eine dem § 293 Abs 4 dHGB vergleichbare Regelung schaffen wollte (EBRV 1270 [„Abs 2 beruht auf Art 6 Abs 3 Konzern-RL in Verbindung mit Art 12 Abs 1 Bilanz-RL und § 293 dHGB"]. Diese Lösung erscheint auch im Hinblick auf die Konzernabschlussrichtlinie (7. EG-RL) und die Bilanzrichtlinie (4. EG-RL) durchaus gemeinschaftskonform.Zwischen Absatz 1 und 2 des Paragraph 246, UGB besteht nur ein scheinbarer Widerspruch. Da die Befreiungsbestimmung eindeutig auf den Jahresabschluss abstellt, an dem die Merkmale hierfür zum zweiten Mal zutreffen, kann sich Absatz 2 nur auf den Eintritt der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses beziehen. Paragraph 246, Absatz 2, UGB ist daher so zu lesen, dass die Rechtsfolgen der Überschreitung beziehungsweise Unterschreitung der Merkmale gemäß Absatz 1 Ziffer eins und 2 unter der Voraussetzung, dass diese Merkmale an den Abschlussstichtagen der zwei vorangehenden Geschäftsjahre nicht überschritten beziehungsweise unterschritten wurden, erst ab dem folgenden Geschäftsjahr eintreten, dh erst für jenes Geschäftsjahr die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernjahresabschlusses besteht beziehungsweise nicht mehr besteht. Obwohl die Systematik der deutschen Regelung nicht mit jener der österreichischen vergleichbar ist und somit nicht in allen denkbaren Konstellationen ein Gleichlauf in den Rechtsfolgen bestehen muss, so spricht für das genannte Auslegungsergebnis doch, dass der österreichische Gesetzgeber an sich eine dem Paragraph 293, Absatz 4, dHGB vergleichbare Regelung schaffen wollte (EBRV 1270 [„Abs 2 beruht auf Artikel 6, Absatz 3, Konzern-RL in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Bilanz-RL und Paragraph 293, dHGB"]. Diese Lösung erscheint auch im Hinblick auf die Konzernabschlussrichtlinie (7. EG-RL) und die Bilanzrichtlinie (4. EG-RL) durchaus gemeinschaftskonform.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125598

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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