RS OGH 2009/12/18 6Ob119/09g

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Veröffentlicht am 18.12.2009
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Norm

GmbHG §4
  1. GmbHG § 4 heute
  2. GmbHG § 4 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2018
  3. GmbHG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  4. GmbHG § 4 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die von § 4 Abs 3 GmbHG geforderte Spezialvollmacht muss unzweideutig erkennen lassen, dass sie zum Abschluss des betreffenden Gesellschaftsvertrags ermächtigt. Zu dieser notwendigen Individualisierung des Geschäfts in der Vollmacht ist es nicht erforderlich, alle in § 4 Abs 1 GmbHG genannten Bestimmungen, die der Gesellschaftsvertrag enthalten muss, in die Vollmacht aufzunehmen.Die von Paragraph 4, Absatz 3, GmbHG geforderte Spezialvollmacht muss unzweideutig erkennen lassen, dass sie zum Abschluss des betreffenden Gesellschaftsvertrags ermächtigt. Zu dieser notwendigen Individualisierung des Geschäfts in der Vollmacht ist es nicht erforderlich, alle in Paragraph 4, Absatz eins, GmbHG genannten Bestimmungen, die der Gesellschaftsvertrag enthalten muss, in die Vollmacht aufzunehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0125596">6 Ob 119/09g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 119/09g
    Bem: Hier: Die Angaben in der Vollmacht, welche mit Ausnahme des Unternehmensgegenstands alle Bestimmungen, die der Gesellschaftsvertrag gemäß § 4 Abs 1 GmbHG enthalten muss und auch den einzigen Gesellschafter, mit dem der Vertrag abgeschlossen werden soll, enthält, reichen zur Individualisierung des Gesellschaftsvertrags aus. (T1);
    Veröff: SZ 2009/172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125596

Im RIS seit

17.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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