Norm
StPO §61 Abs2Rechtssatz
Dem Verfahrenshilfeverteidiger kommt wegen seines rechtlichen Interesses (kein Honoraranspruch als nach § 45 RAO bestellter Verfahrenshilfeverteidiger) ein Antragsrecht auf Überprüfung des Bestellungsbeschlusses dahin, ob auf Basis der damals aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten das Vorliegen der in § 61 Abs 2 StPO genannten Voraussetzungen zu Recht angenommen wurde, zu. Doch kann die Verfahrenshilfe rückwirkend weder aufgehoben (widerrufen), noch rückwirkend in eine Amtsverteidigung umgewandelt werden.Dem Verfahrenshilfeverteidiger kommt wegen seines rechtlichen Interesses (kein Honoraranspruch als nach Paragraph 45, RAO bestellter Verfahrenshilfeverteidiger) ein Antragsrecht auf Überprüfung des Bestellungsbeschlusses dahin, ob auf Basis der damals aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten das Vorliegen der in Paragraph 61, Absatz 2, StPO genannten Voraussetzungen zu Recht angenommen wurde, zu. Doch kann die Verfahrenshilfe rückwirkend weder aufgehoben (widerrufen), noch rückwirkend in eine Amtsverteidigung umgewandelt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2010:RL0000091Im RIS seit
05.10.2010Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010