TE OGH 2010/1/13 9Bs415/09g

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Veröffentlicht am 13.01.2010
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Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Winsauer als Vorsitzenden, Dr. Gföllner und Mag.a Kraupa in der Strafsache gegen S***** R***** und C***** T***** wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Dr. Peter ROSENTHAL gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 23.10.2009, 41 Hv 53/09i-21, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

B e g r ü n d u n g :

Der am 20.02.1992 geborene C***** T***** - dem mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 09.03.2009 (ersichtlich von Amts wegen) ein Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 61 Abs 2 StPO (iVm § 39 JGG) beigegeben worden war - wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.05.2009, 41 Hv 53/09i-17, von dem wider ihn erhobenen Vorwurf des (am 05.10.2008 begangenen) Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.

Mit Eingabe vom 17.06.2009 (ON 19) beantragte der vom Ausschuss der Salzburger Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 16.04.2009 zum (Verfahrenshilfe-)Verteidiger für C***** T***** bestellte Dr. Peter Rosenthal unter Hinweis auf die Einkommensverhältnisse des C***** T***** das Gericht wolle aussprechen, "dass die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht vorlagen oder zumindest jetzt weggefallen sind" und C***** T***** zur Bezahlung der Kosten der Verteidigung gemäß gleichzeitig vorgelegter Kostennote verpflichten (ON 19).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verfahrenshilfeverteidigers mangels Antragslegitimation zurück und führte unter einem aus, dass der Antrag auch abzuweisen gewesen wäre, weil eine rückwirkende Aufhebung der Verfahrenshilfe nicht möglich sei.

Dagegen richtet sich die (fristgerechte) Beschwerde des Dr. Peter Rosenthal (ON 22); sie ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Einem jugendlichen Beschuldigten muss, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig, etwa durch einen Wahlverteidiger gesorgt ist, in den in § 39 Abs 1 Z 1 und 2 JGG genannten Fällen vom Amts wegen ein Verteidiger - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs 2 StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger - beigegeben werden (Schroll in WK2 JGG § 39 Rz 1 ff).

Kommt das Strafgericht zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge der verbesserten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten/Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung iSd § 61 Abs 2 StPO zu widerrufen (dh die Verfahrenshilfe zu entziehen), der beigestellte Verfahrenshilfeverteidiger ("ex nunc") zu entheben und gegebenenfalls dem Beschuldigten/Angeklagten bei notwendiger Verteidigung nach vorheriger Aufforderung und Verstreichen der zur Bestellung eines Wahlverteidigers bestimmten Frist mit neuem Beschluss ein (kostenpflichtiger) Amtsverteidiger nach § 61 Abs 3 StPO beizugeben (15 Os 3/05p).

Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass ihm wegen seines rechtlichen Interesses (kein Honoraranspruch als nach § 45 RAO bestellter Verfahrenshilfeverteidiger) ein Antragsrecht auf Überprüfung des Bestellungsbeschlusses dahin, ob auf Basis der damals aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten das Vorliegen der in § 61 Abs 2 StPO genannten Verfahrenshilfevoraussetzungen zu Recht oder zu Unrecht angenommen wurde, zukommt. Doch kann die Verfahrenshilfe rückwirkend weder aufgehoben (widerrufen), noch rückwirkend in eine Amtsverteidigung umgewandelt werden (Achhammer in WK-StPO § 61 Rz 33; RIS-Justiz RS0097478). Ein Widerruf der Verfahrenshilfe löst auch keine Nachzahlungsverpflichtungen (wie gegebenenfalls §§ 64, 71 ZPO) aus (Achhammer, aaO, Rz 38).

Vorliegend wäre daher, weil einer Aufhebung der Verfahrenshilfe mit „ex nunc" - Wirkung zufolge des bereits rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens (womit auch die Verfahrenshilfe endete) der Boden entzogen war, der Antrag des Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen gewesen. Die erfolgten Zurückweisung wirkt sich indes nicht zum Nachteil des Antragstellers aus.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 61 StPO, die im Unterschied zu den Bestimmungen der ZPO keine Rückzahlungsverpflichtung kennt, hegt das Beschwerdegericht nicht. Die Verfahrenshilfe im zivil- und strafgerichtlichen Verfahren wurde durch das VerfahrenshilfeG BGBl 1973/569 neu geregelt. Dabei wurden zwar die Kennzeichen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei bzw des Beschuldigten oder Angeklagten, die zur unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwalts (Verteidigers) führen können, in der ZPO und in der StPO übereinstimmend gefasst. Ein wesentlicher Unterschied beider Regelungen besteht jedoch in Ansehung des Ersatzes der Kosten des beigegebenen Rechtsbeistands (Verteidigers) darin, dass der Rechtsanwalt nach der ZPO nur vorläufig unentgeltlich beigegeben wird und die die Verfahrenshilfe genießende Partei innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur tarifmäßigen Entlohnung des Rechtsanwaltes zu verpflichten ist, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes dazu imstande ist (§§ 64 Abs 1 Z 3, 71 ZPO), während die StPO eine entsprechende Nachzahlungsverpflichtung nicht normiert und die Verteidigerbeigebung sowohl nach § 61 Abs 2 StPO als auch - bei Zutreffen der übrigen (Mittellosigkeits-)Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle - nach § 61 Abs 3 StPO ausschließlich und vorbehaltslos unentgeltlich erfolgt (6 Ob 553/92). Eine Vergleichbarkeit zwischen ZPO und StPO ist insofern auch nicht gegeben, weil nach der StPO der Staat einem Beschuldigten/Angeklagten gegenübersteht, während nach der ZPO zwei gleichberechtigte Parteien am Verfahren beteiligt sind.

Angesichts der klaren Gesetzesbestimmungen liegt keine planwidrige Lücke im Gesetz, sondern vielmehr eine begründet differenzierte Norm vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

Textnummer

EL0000119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2010:0090BS00415.09G.0113.000

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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