Norm
RAO §2 Abs3 Z1Rechtssatz
Der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs 3 Z 1 RAO („ein weiterer rechtwissenschaftlicher akademischer Grad") schließt die Ausdehnung auf die Erlangung eines nicht rechtswissenschaftlichen Doktorats aus.Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, RAO („ein weiterer rechtwissenschaftlicher akademischer Grad") schließt die Ausdehnung auf die Erlangung eines nicht rechtswissenschaftlichen Doktorats aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125584Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010