Norm
MRG idF vor dem 3. WÄG §12 Abs3 CaRechtssatz
Seit dem Inkrafttreten des 3. WÄG ist eine Sanierung gespaltener Mietverhältnisse nur noch im Weg des § 46a Abs 5 MRG möglich. Eine analoge Anwendung des § 12a Abs 1 und 3 MRG, wie sie zur Regelung des § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3. WÄG für jene Fälle judiziert wurde (vgl RS0070155), in denen vor dem Inkrafttreten des MRG ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden ist und der Unternehmensbetreiber nunmehr seinerseits das Unternehmen und mit diesem als Bestandteil auch die mietrechtlichen Befugnisse zur Fortführung weiterveräußerte, kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat neben der in § 46a Abs 5 MRG vorgesehenen Möglichkeit einer schrittweisen Mietzinsanhebung keinen Bedarf gesehen, eine sofortige Anhebung des Hauptmietzinses auf den nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Betrag zu ermöglichen.Seit dem Inkrafttreten des 3. WÄG ist eine Sanierung gespaltener Mietverhältnisse nur noch im Weg des Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG möglich. Eine analoge Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz eins und 3 MRG, wie sie zur Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG für jene Fälle judiziert wurde vergleiche RS0070155), in denen vor dem Inkrafttreten des MRG ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden ist und der Unternehmensbetreiber nunmehr seinerseits das Unternehmen und mit diesem als Bestandteil auch die mietrechtlichen Befugnisse zur Fortführung weiterveräußerte, kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat neben der in Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG vorgesehenen Möglichkeit einer schrittweisen Mietzinsanhebung keinen Bedarf gesehen, eine sofortige Anhebung des Hauptmietzinses auf den nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Betrag zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125761Im RIS seit
12.05.2010Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010