Norm
MRG §21 Abs3Rechtssatz
Für die Bewirtschaftungskostenabrechnung nach § 21 Abs 3 MRG ist auf der Einnahmenseite eine Auflistung der monatlichen Pauschalraten für die einzelnen Mietobjekte nicht erforderlich. Es genügt, dass dem betreffenden Mieter ausgehend von den tatsächlichen Bewirtschaftungskosten entsprechend dem Aufteilungsschlüssel nach § 17 MRG bzw jenen aufgrund einer abweichenden Vereinbarung die auf das betreffende Mietobjekt entfallenden Bewirtschaftungskosten ausgewiesen und diesen die darauf geleisten Vorauszahlungen gegenübergestellt werden. Damit ist klargestellt, ob ein Nach- bzw Rückforderungsanspruch des Vermieters bzw des Mieters besteht. Ein weitergehender Bedarf nach Information des einzelnen Mieters über die für andere Mietobjekte vorgeschriebenen Pauschalraten besteht nicht.Für die Bewirtschaftungskostenabrechnung nach Paragraph 21, Absatz 3, MRG ist auf der Einnahmenseite eine Auflistung der monatlichen Pauschalraten für die einzelnen Mietobjekte nicht erforderlich. Es genügt, dass dem betreffenden Mieter ausgehend von den tatsächlichen Bewirtschaftungskosten entsprechend dem Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 17, MRG bzw jenen aufgrund einer abweichenden Vereinbarung die auf das betreffende Mietobjekt entfallenden Bewirtschaftungskosten ausgewiesen und diesen die darauf geleisten Vorauszahlungen gegenübergestellt werden. Damit ist klargestellt, ob ein Nach- bzw Rückforderungsanspruch des Vermieters bzw des Mieters besteht. Ein weitergehender Bedarf nach Information des einzelnen Mieters über die für andere Mietobjekte vorgeschriebenen Pauschalraten besteht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125717Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010