Norm
StVG §3 Abs2Rechtssatz
Für die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt nach § 3 Abs 2 StVG gelten die Bestimmungen der StPO. Mit Blick auf § 82 Abs 2 StPO, wonach unter anderem § 8 Zustellgesetz außer im Fall des § 180 Abs 4 StPO nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen, demnach nicht auf den Beschuldigten und damit auch nicht auf den Verurteilten (§§ 7 Abs 2 zweiter Satz und 17 Abs 3 zweiter Satz StVG) anzuwenden ist, darf die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach § 8 Abs 2 ZustG vorgenommen werden. Hingegen ist bei Nichtauffindung des Beschuldigten die Zustellung des Beschlusses auf Verfall einer Sicherheit nach § 8 Abs 2 ZustG zulässig.Für die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt nach Paragraph 3, Absatz 2, StVG gelten die Bestimmungen der StPO. Mit Blick auf Paragraph 82, Absatz 2, StPO, wonach unter anderem Paragraph 8, Zustellgesetz außer im Fall des Paragraph 180, Absatz 4, StPO nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen, demnach nicht auf den Beschuldigten und damit auch nicht auf den Verurteilten (Paragraphen 7, Absatz 2, zweiter Satz und 17 Absatz 3, zweiter Satz StVG) anzuwenden ist, darf die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorgenommen werden. Hingegen ist bei Nichtauffindung des Beschuldigten die Zustellung des Beschlusses auf Verfall einer Sicherheit nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125585Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010