RS OGH 2010/1/19 11Os76/09z (11Os77/09x, 11Os78/09v)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2010
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Norm

StVG §3 Abs2
ZustG §8
  1. StVG § 3 heute
  2. StVG § 3 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 3 gültig von 01.03.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StVG § 3 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StVG § 3 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  7. StVG § 3 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Für die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt nach § 3 Abs 2 StVG gelten die Bestimmungen der StPO. Mit Blick auf § 82 Abs 2 StPO, wonach unter anderem § 8 Zustellgesetz außer im Fall des § 180 Abs 4 StPO nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen, demnach nicht auf den Beschuldigten und damit auch nicht auf den Verurteilten (§§ 7 Abs 2 zweiter Satz und 17 Abs 3 zweiter Satz StVG) anzuwenden ist, darf die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach § 8 Abs 2 ZustG vorgenommen werden. Hingegen ist bei Nichtauffindung des Beschuldigten die Zustellung des Beschlusses auf Verfall einer Sicherheit nach § 8 Abs 2 ZustG zulässig.Für die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt nach Paragraph 3, Absatz 2, StVG gelten die Bestimmungen der StPO. Mit Blick auf Paragraph 82, Absatz 2, StPO, wonach unter anderem Paragraph 8, Zustellgesetz außer im Fall des Paragraph 180, Absatz 4, StPO nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen, demnach nicht auf den Beschuldigten und damit auch nicht auf den Verurteilten (Paragraphen 7, Absatz 2, zweiter Satz und 17 Absatz 3, zweiter Satz StVG) anzuwenden ist, darf die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorgenommen werden. Hingegen ist bei Nichtauffindung des Beschuldigten die Zustellung des Beschlusses auf Verfall einer Sicherheit nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zulässig.

Entscheidungstexte

  • RS0125585">11 Os 76/09z
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 11 Os 76/09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125585

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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