Norm
ASVG §253bRechtssatz
Nach dem völlig eindeutigen Wortlaut des Art 21 Abs 2 iVm Art 22 des AbkSozSi Österreich-Jugoslawien, BGBl III 2002/100, ist die Berechnung der österreichischen Leistung ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten („Direktberechnung") vorgesehen, während auf serbischer Seite wie bisher die Berechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis („Pro-rata-temporis-Berechnung") erfolgt, wenn der Anspruch nur unter Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten besteht.Nach dem völlig eindeutigen Wortlaut des Artikel 21, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, des AbkSozSi Österreich-Jugoslawien, BGBl römisch drei 2002/100, ist die Berechnung der österreichischen Leistung ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten („Direktberechnung") vorgesehen, während auf serbischer Seite wie bisher die Berechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis („Pro-rata-temporis-Berechnung") erfolgt, wenn der Anspruch nur unter Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125683Im RIS seit
19.01.2009Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023