RS OGH 2010/1/28 2Ob245/09g

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Veröffentlicht am 28.01.2010
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Rechtssatz

Von einem Werkvertrag „über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen" iSd § 381 Abs 2 UGB kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die geschuldete Leistung unter Umständen zwar eines Hilfsmittels wie zB Papier bedarf, dieses aber technisch und wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung ist.Von einem Werkvertrag „über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen" iSd Paragraph 381, Absatz 2, UGB kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die geschuldete Leistung unter Umständen zwar eines Hilfsmittels wie zB Papier bedarf, dieses aber technisch und wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung ist.

Entscheidungstexte

  • RS0125682">2 Ob 245/09g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 245/09g
    Beisatz: Hier: Geschuldete Leistung: Erstellung von Einreichunterlagen zur Erlangung einer behördlichen Generalgenehmigung für ein Gewerbeobjekt sowie Erwirkung einer diesbezüglichen Förderung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125682

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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