Norm
UGB §377 GRechtssatz
Von einem Werkvertrag „über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen" iSd § 381 Abs 2 UGB kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die geschuldete Leistung unter Umständen zwar eines Hilfsmittels wie zB Papier bedarf, dieses aber technisch und wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung ist.Von einem Werkvertrag „über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen" iSd Paragraph 381, Absatz 2, UGB kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die geschuldete Leistung unter Umständen zwar eines Hilfsmittels wie zB Papier bedarf, dieses aber technisch und wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125682Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010