Norm
AktG §75 Abs4Rechtssatz
Eine Vereinbarung im Anstellungsvertrag des Vorstands einer Aktiengesellschaft, wonach dieser gleichzeitig mit der Abberufung von der Vorstandsfunktion endet (Koppelungsklausel), ist grundsätzlich zulässig. Liegt der Abberufung kein schuldhaftes Verhalten vom Gewicht eines Entlassungsgrundes zu Grunde (hier: Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung aus nicht offenbar unsachlichen Gründen), endet das (freie) Dienstverhältnis erst zum jeweils in Betracht kommenden Kündigungstermin mit Ablauf der gesetzlich für eine ordentliche Kündigung vorgesehenen Frist, die mit der Verständigung von der Abberufung beginnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125749Im RIS seit
10.05.2010Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013