RS OGH 2010/1/29 1Ob190/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2010
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Norm

AktG §75 Abs4
  1. AktG § 75 heute
  2. AktG § 75 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. AktG § 75 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  4. AktG § 75 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. AktG § 75 gültig von 01.01.1966 bis 31.12.2006

Rechtssatz

Eine Vereinbarung im Anstellungsvertrag des Vorstands einer Aktiengesellschaft, wonach dieser gleichzeitig mit der Abberufung von der Vorstandsfunktion endet (Koppelungsklausel), ist grundsätzlich zulässig. Liegt der Abberufung kein schuldhaftes Verhalten vom Gewicht eines Entlassungsgrundes zu Grunde (hier: Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung aus nicht offenbar unsachlichen Gründen), endet das (freie) Dienstverhältnis erst zum jeweils in Betracht kommenden Kündigungstermin mit Ablauf der gesetzlich für eine ordentliche Kündigung vorgesehenen Frist, die mit der Verständigung von der Abberufung beginnt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125749

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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