RS OGH 2010/1/29 1Ob138/09i

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Veröffentlicht am 29.01.2010
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Rechtssatz

Das Vorliegen einer „ausländischen Entscheidung“ iSd § 45 EheG ist zu bejahen, wenn ein ausländisches Gericht zumindest durch Abhaltung eines gerichtlichen Termins, Registrierung der Scheidung und Ausstellung einer Urkunde an der Scheidung mitgewirkt hat. Von einer „reinen Privatscheidung“ kann in diesem Fall nicht mehr gesprochen werden. Die Verletzung fundamentaler inländischer Rechtsgrundsätze ist erst materiellrechtlich – also dann, wenn das Vorliegen einer ausländischen Entscheidung grundsätzlich bejaht wird – zu prüfen.Das Vorliegen einer „ausländischen Entscheidung“ iSd Paragraph 45, EheG ist zu bejahen, wenn ein ausländisches Gericht zumindest durch Abhaltung eines gerichtlichen Termins, Registrierung der Scheidung und Ausstellung einer Urkunde an der Scheidung mitgewirkt hat. Von einer „reinen Privatscheidung“ kann in diesem Fall nicht mehr gesprochen werden. Die Verletzung fundamentaler inländischer Rechtsgrundsätze ist erst materiellrechtlich – also dann, wenn das Vorliegen einer ausländischen Entscheidung grundsätzlich bejaht wird – zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125751

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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