Norm
EheG §45Rechtssatz
Das Vorliegen einer „ausländischen Entscheidung“ iSd § 45 EheG ist zu bejahen, wenn ein ausländisches Gericht zumindest durch Abhaltung eines gerichtlichen Termins, Registrierung der Scheidung und Ausstellung einer Urkunde an der Scheidung mitgewirkt hat. Von einer „reinen Privatscheidung“ kann in diesem Fall nicht mehr gesprochen werden. Die Verletzung fundamentaler inländischer Rechtsgrundsätze ist erst materiellrechtlich – also dann, wenn das Vorliegen einer ausländischen Entscheidung grundsätzlich bejaht wird – zu prüfen.Das Vorliegen einer „ausländischen Entscheidung“ iSd Paragraph 45, EheG ist zu bejahen, wenn ein ausländisches Gericht zumindest durch Abhaltung eines gerichtlichen Termins, Registrierung der Scheidung und Ausstellung einer Urkunde an der Scheidung mitgewirkt hat. Von einer „reinen Privatscheidung“ kann in diesem Fall nicht mehr gesprochen werden. Die Verletzung fundamentaler inländischer Rechtsgrundsätze ist erst materiellrechtlich – also dann, wenn das Vorliegen einer ausländischen Entscheidung grundsätzlich bejaht wird – zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125751Im RIS seit
10.05.2010Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010