Norm
MRG §16bRechtssatz
Wie auch sonst im Mietrecht hat der die Kaution rückfordernde Mieter die Wahl, den Kautionsbetrag unmittelbar im Rechtsweg zurückzufordern oder (zunächst) einen Feststellungsantrag im Außerstreitverfahren zu stellen. Im Außerstreitverfahren wird nicht die Kaution rückgefordert, sondern nur die Höhe des „rückforderbaren“, das heißt um die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis verminderten Kautionsbetrages festgestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2010:RFE0000187Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010