RS OGH 2010/2/9 17Ob35/09k

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Veröffentlicht am 09.02.2010
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Rechtssatz

In Fällen eines zweckbestimmten Stoffschutzes unter Angabe des Verwendungszwecks im Patentanspruch umfasst der Patentanspruch nur solche Erzeugnisse und Produkte, die sich für den angegebenen Zweck eignen. Dem Inhaber sind (nur) jene Handlungen vorbehalten, die sich auf Herstellung und Verwendung von Stoffen gleicher Beschaffenheit und Zweckbestimmung als Arzneimittel im Bereich der beanspruchten Indikation beziehen. Ob ein Dritter von der Lehre eines solchen Patents Gebrauch macht, hängt in erster Linie davon ab, ob der gleiche Stoff zu dem gleichen Zweck benutzt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125680

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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