Norm
StPO §106 Abs1Rechtssatz
1. Kein Einspruch wegen Rechtsverletzung, wenn das Gesetz - wie in § 43 Abs 3 StPO - ein eigenes Verfahren vorsieht.1. Kein Einspruch wegen Rechtsverletzung, wenn das Gesetz - wie in Paragraph 43, Absatz 3, StPO - ein eigenes Verfahren vorsieht.
2. Kein subjektives Recht auf Enthaltung eines befangenen Organs der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei von der Tätigkeit im Ermittlungsverfahren und auf Ablehnung eines solchen Organs durch einen Verfahrensbeteiligten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2010:RG0000063Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010