Aus § 10 EKHG ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass ein vertraglicher Ausschluss von Ansprüchen für Sachschäden mit § 10 EKHG vereinbar ist.Aus Paragraph 10, EKHG ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass ein vertraglicher Ausschluss von Ansprüchen für Sachschäden mit Paragraph 10, EKHG vereinbar ist.