RS OGH 2010/2/18 6Ob221/09g

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Veröffentlicht am 18.02.2010
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Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVV) Art22 Nr2
GesAusG §6

Rechtssatz

Der Zuständigkeitstatbestand des Art 22 Z 2 EuGVVO ist auf Anträge der ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter auf Überprüfung der Barabfindung nach § 6 Abs 2 GesAusG anzuwenden. Ein solches Rechtsschutzbegehren betrifft die Gültigkeit eines Bestandteils des Gesellschafterbeschlusses, der nicht nur den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter selbst, sondern auch die Höhe der Barabfindung umfasst. Für das Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung, das sich auf ein Squeeze-out durch einen EU-ausländischen Hauptaktionär bei einer österreichischen Gesellschaft bezieht, besteht daher die internationale Zuständigkeit Österreichs.Der Zuständigkeitstatbestand des Artikel 22, Ziffer 2, EuGVVO ist auf Anträge der ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter auf Überprüfung der Barabfindung nach Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG anzuwenden. Ein solches Rechtsschutzbegehren betrifft die Gültigkeit eines Bestandteils des Gesellschafterbeschlusses, der nicht nur den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter selbst, sondern auch die Höhe der Barabfindung umfasst. Für das Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung, das sich auf ein Squeeze-out durch einen EU-ausländischen Hauptaktionär bei einer österreichischen Gesellschaft bezieht, besteht daher die internationale Zuständigkeit Österreichs.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125718

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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