RS OGH 2010/2/24 3Ob268/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2010
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Norm

KSchG §27d Abs4
  1. KSchG § 27d heute
  2. KSchG § 27d gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. KSchG § 27d gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. KSchG § 27d gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2004

Rechtssatz

Die in einem Heimvertrag enthaltene Klausel „Vertragserrichtungskosten 54,60 EUR“ ist intransparent iSd § 27d Abs 4 KSchG, weil keine Unterscheidung zwischen einem individuell ausgehandelten Vertrag, in dem auch die Wünsche des Bewohners Eingang finden und einem nach einem schon bestehenden Muster verfassten Vertrag getroffen wird.Die in einem Heimvertrag enthaltene Klausel „Vertragserrichtungskosten 54,60 EUR“ ist intransparent iSd Paragraph 27 d, Absatz 4, KSchG, weil keine Unterscheidung zwischen einem individuell ausgehandelten Vertrag, in dem auch die Wünsche des Bewohners Eingang finden und einem nach einem schon bestehenden Muster verfassten Vertrag getroffen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125714

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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