Norm
ZPO §57Rechtssatz
Das aus Art 12 EG (Art 18 AEUV) resultierende Diskriminierungsverbot ist als Teil des Gemeinschaftsrechts, das als Rechtsordnung sui generis anzusehen ist, einer „innerstaatlichen" Regelung gleichzuhalten. Ein Angehöriger eines Nicht-EU-Staats kann sich daher im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel des Art 4 TRIPS-Abk nicht auf Art 12 EG (Art 18 AEUV) berufen und ist somit nicht von der Pflicht zum Erlag einer Prozesskostensicherheit (§ 57 ZPO) befreit.Das aus Artikel 12, EG (Artikel 18, AEUV) resultierende Diskriminierungsverbot ist als Teil des Gemeinschaftsrechts, das als Rechtsordnung sui generis anzusehen ist, einer „innerstaatlichen" Regelung gleichzuhalten. Ein Angehöriger eines Nicht-EU-Staats kann sich daher im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel des Artikel 4, TRIPS-Abk nicht auf Artikel 12, EG (Artikel 18, AEUV) berufen und ist somit nicht von der Pflicht zum Erlag einer Prozesskostensicherheit (Paragraph 57, ZPO) befreit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125576Im RIS seit
18.02.2010Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013