RS OGH 2010/3/3 17Ob31/09x, 3Nc8/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2010
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Norm

ZPO §57
EG Amsterdamm Art12
AEUV Lissabon Art18
TRIPS-Abk Art4
  1. ZPO § 57 heute
  2. ZPO § 57 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das aus Art 12 EG (Art 18 AEUV) resultierende Diskriminierungsverbot ist als Teil des Gemeinschaftsrechts, das als Rechtsordnung sui generis anzusehen ist, einer „innerstaatlichen" Regelung gleichzuhalten. Ein Angehöriger eines Nicht-EU-Staats kann sich daher im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel des Art 4 TRIPS-Abk nicht auf Art 12 EG (Art 18 AEUV) berufen und ist somit nicht von der Pflicht zum Erlag einer Prozesskostensicherheit (§ 57 ZPO) befreit.Das aus Artikel 12, EG (Artikel 18, AEUV) resultierende Diskriminierungsverbot ist als Teil des Gemeinschaftsrechts, das als Rechtsordnung sui generis anzusehen ist, einer „innerstaatlichen" Regelung gleichzuhalten. Ein Angehöriger eines Nicht-EU-Staats kann sich daher im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel des Artikel 4, TRIPS-Abk nicht auf Artikel 12, EG (Artikel 18, AEUV) berufen und ist somit nicht von der Pflicht zum Erlag einer Prozesskostensicherheit (Paragraph 57, ZPO) befreit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125576

Im RIS seit

18.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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