RS OGH 2010/3/9 1Ob85/09w, 1Ob13/10h

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Veröffentlicht am 09.03.2010
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Rechtssatz

Erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein österreichisches Strafgericht (hier wegen § 209 StGB alt) für konventionswidrig, so bestimmen sich die dem Beschwerdeführer nach dem StEG 2005 zu ersetzenden Kosten der Vertretung im Verfahren vor dem EGMR nach der Bemessungsgrundlage, die im RATG oder in den AHR (AHK) für das innerstaatliche Strafverfahren vorgesehen ist. Bei Vertretung in einem „follow-up-case" durch den Rechtsanwalt, der bereits in anderen gleichgelagerten Fällen für andere Beschwerdeführer eingeschritten ist, gebührt ihr kein Zuschlag nach § 4 AHR.Erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein österreichisches Strafgericht (hier wegen Paragraph 209, StGB alt) für konventionswidrig, so bestimmen sich die dem Beschwerdeführer nach dem StEG 2005 zu ersetzenden Kosten der Vertretung im Verfahren vor dem EGMR nach der Bemessungsgrundlage, die im RATG oder in den AHR (AHK) für das innerstaatliche Strafverfahren vorgesehen ist. Bei Vertretung in einem „follow-up-case" durch den Rechtsanwalt, der bereits in anderen gleichgelagerten Fällen für andere Beschwerdeführer eingeschritten ist, gebührt ihr kein Zuschlag nach Paragraph 4, AHR.

Entscheidungstexte

  • RS0125483">1 Ob 85/09w
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 85/09w
  • RS0125483">1 Ob 13/10h
    Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 13/10h
    nur: Erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein österreichisches Strafgericht (hier wegen § 209 StGB alt) für konventionswidrig, so bestimmen sich die dem Beschwerdeführer nach dem StEG 2005 zu ersetzenden Kosten der Vertretung im Verfahren vor dem EGMR nach der Bemessungsgrundlage, die im RATG oder in den AHR (AHK) für das innerstaatliche Strafverfahren vorgesehen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125483

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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