RS OGH 2010/3/9 1Ob13/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2010
beobachten
merken

Norm

ZPO §273 Abs2
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Eine im Verhältnis zur Gesamtforderung unbedeutende Teilforderung rechtfertigt iSd § 273 Abs 2 ZPO den mit einer Zurückverweisung an die Tatsacheninstanzen verbundenen Verfahrensaufwand nicht.Eine im Verhältnis zur Gesamtforderung unbedeutende Teilforderung rechtfertigt iSd Paragraph 273, Absatz 2, ZPO den mit einer Zurückverweisung an die Tatsacheninstanzen verbundenen Verfahrensaufwand nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125702

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten