Norm
StPO §114 Abs2Rechtssatz
Durch Zuständigkeitsverschiebung mit Inkrafttreten von BGBl I 2007/93 wurde dem bislang nicht an die neue Rechtslage angepassten § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes vom 26. November 1963 über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse idF BGBl I 8/2006, wonach strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden können, vom Strafgericht nach § 1425 ABGB zu hinterlegen sind, für den Bereich des Ermittlungsverfahrens entsprechend dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ derogiert, sodass auch insoweit die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, statt wie bisher des Gerichts, gegeben ist.Durch Zuständigkeitsverschiebung mit Inkrafttreten von BGBl römisch eins 2007/93 wurde dem bislang nicht an die neue Rechtslage angepassten Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. November 1963 über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 2006,, wonach strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden können, vom Strafgericht nach Paragraph 1425, ABGB zu hinterlegen sind, für den Bereich des Ermittlungsverfahrens entsprechend dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ derogiert, sodass auch insoweit die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, statt wie bisher des Gerichts, gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125735Im RIS seit
03.05.2010Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010