Norm
StPO §255 Abs1Rechtssatz
Aus dem Verzicht auf einen Schlussvortrag durch den Staatsanwalt kann nicht eo ipso auf einen Rücktritt von der Anklage geschlossen werden. Dazu bedürfte es eines unmissverständlichen Akts, also einer ausdrücklichen oder wenigstens sinngemäßen, aber nach dem Erklärungsinhalt eindeutigen Bekundung. Bloßes Schweigen oder der Verzicht auf ein Plädoyer beinhalten allerdings keine schlüssige Erklärung im Sinn eines Verfolgungsverzichts nach § 259 Z 2 StPO.Aus dem Verzicht auf einen Schlussvortrag durch den Staatsanwalt kann nicht eo ipso auf einen Rücktritt von der Anklage geschlossen werden. Dazu bedürfte es eines unmissverständlichen Akts, also einer ausdrücklichen oder wenigstens sinngemäßen, aber nach dem Erklärungsinhalt eindeutigen Bekundung. Bloßes Schweigen oder der Verzicht auf ein Plädoyer beinhalten allerdings keine schlüssige Erklärung im Sinn eines Verfolgungsverzichts nach Paragraph 259, Ziffer 2, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125740Im RIS seit
04.05.2010Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012