Norm
StPO §86 Abs3Rechtssatz
Aus § 238 Abs 3 iVm § 86 Abs 3 zweiter Satz StPO ist abzuleiten, dass Zwischenentscheidungen in der Hauptverhandlung - von ausdrücklich gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen (§ 243 Abs 1 StPO) - von Personen, die nicht Beteiligte iSd § 220 StPO sind, nicht angefochten werden können.Aus Paragraph 238, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz 3, zweiter Satz StPO ist abzuleiten, dass Zwischenentscheidungen in der Hauptverhandlung - von ausdrücklich gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen (Paragraph 243, Absatz eins, StPO) - von Personen, die nicht Beteiligte iSd Paragraph 220, StPO sind, nicht angefochten werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125789Im RIS seit
01.06.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010