RS OGH 2010/3/23 8Ob115/09h

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Veröffentlicht am 23.03.2010
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Norm

ÄrzteG §31 Abs3
  1. ÄrzteG § 31 gültig von 26.09.1984 bis 10.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Rechtssatz

Nach § 31 Abs 3 ÄrzteG haben Ärzte ihre fachliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Für die konkreten Abgrenzungen sind die jeweils anzuwendenden Ärzte-Ausbildungsordnungen heranzuziehen. Für die Frage, ob diese Abgrenzungsregelungen als Schutznorm zugunsten der Patienten zu qualifizieren sind, ist wesentlich, dass es klar ersichtlich um eine Einschränkung der Behandlungsbefugnis des Arztes zugunsten des Patienten und nicht bloß um eine Abgrenzung der verschiedenen Berufsbefugnisse zwischen verschiedenen Facharztgruppen geht. Im zwischen Unfallchirurgen und Orthopäden überschneidenden Bereich der operativen Implantation von Hüftgelenksprothesen kann der Ärzte-Ausbildungsordnung 1974 iVm den Übergangsbestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 dieser Charakter einer Schutznorm zugunsten der Patienten nicht entnommen werden, gehört doch die Endoprothetik als Operationstechnik zum Aufgabenbereich beider Fachrichtungen und sind - unter Beachtung der hier anzuwendenden Übergangsbestimmungen - klare Abgrenzungen insoweit nicht ersichtlich.Nach Paragraph 31, Absatz 3, ÄrzteG haben Ärzte ihre fachliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Für die konkreten Abgrenzungen sind die jeweils anzuwendenden Ärzte-Ausbildungsordnungen heranzuziehen. Für die Frage, ob diese Abgrenzungsregelungen als Schutznorm zugunsten der Patienten zu qualifizieren sind, ist wesentlich, dass es klar ersichtlich um eine Einschränkung der Behandlungsbefugnis des Arztes zugunsten des Patienten und nicht bloß um eine Abgrenzung der verschiedenen Berufsbefugnisse zwischen verschiedenen Facharztgruppen geht. Im zwischen Unfallchirurgen und Orthopäden überschneidenden Bereich der operativen Implantation von Hüftgelenksprothesen kann der Ärzte-Ausbildungsordnung 1974 in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 dieser Charakter einer Schutznorm zugunsten der Patienten nicht entnommen werden, gehört doch die Endoprothetik als Operationstechnik zum Aufgabenbereich beider Fachrichtungen und sind - unter Beachtung der hier anzuwendenden Übergangsbestimmungen - klare Abgrenzungen insoweit nicht ersichtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125833

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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