RS OGH 2010/3/25 5Ob55/10i

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Veröffentlicht am 25.03.2010
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Norm

MRG idF MRN 2001 §45 Abs1
MRG idF 3.WÄG §45 Abs1
MRG §49d Abs3
  1. MRG § 49d heute
  2. MRG § 49d gültig ab 29.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001

Rechtssatz

Mit dem letzten Halbsatz des § 49d Abs 3 MRG ist klargestellt, dass ein „Verlangen“, wie es bisher der gesetzlichen Terminologie entsprach, nun automatisch als „Anhebungsbegehren“ iSd neuen § 45 MRG zu qualifizieren ist, es also keines neuerlichen Anhebungsbegehrens bedarf.Mit dem letzten Halbsatz des Paragraph 49 d, Absatz 3, MRG ist klargestellt, dass ein „Verlangen“, wie es bisher der gesetzlichen Terminologie entsprach, nun automatisch als „Anhebungsbegehren“ iSd neuen Paragraph 45, MRG zu qualifizieren ist, es also keines neuerlichen Anhebungsbegehrens bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125841

Im RIS seit

21.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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