Norm
MRG idF MRN 2001 §45 Abs1Rechtssatz
Mit dem letzten Halbsatz des § 49d Abs 3 MRG ist klargestellt, dass ein „Verlangen“, wie es bisher der gesetzlichen Terminologie entsprach, nun automatisch als „Anhebungsbegehren“ iSd neuen § 45 MRG zu qualifizieren ist, es also keines neuerlichen Anhebungsbegehrens bedarf.Mit dem letzten Halbsatz des Paragraph 49 d, Absatz 3, MRG ist klargestellt, dass ein „Verlangen“, wie es bisher der gesetzlichen Terminologie entsprach, nun automatisch als „Anhebungsbegehren“ iSd neuen Paragraph 45, MRG zu qualifizieren ist, es also keines neuerlichen Anhebungsbegehrens bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125841Im RIS seit
21.06.2010Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010