Norm
MRG §15aRechtssatz
Für die Bestimmung der Kategorie nach § 20 Abs 1 Z 1 lit c MRG kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Wohnungseigentumsbegründung an, sondern auf den Zeitpunkt der Begründung des aktuell maßgeblichen Dauerzustands, also den Abschluss des laufenden Mietvertrags oder den Beginn der Nutzung durch den Eigentümer.Für die Bestimmung der Kategorie nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, MRG kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Wohnungseigentumsbegründung an, sondern auf den Zeitpunkt der Begründung des aktuell maßgeblichen Dauerzustands, also den Abschluss des laufenden Mietvertrags oder den Beginn der Nutzung durch den Eigentümer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125899Im RIS seit
27.07.2010Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010