Norm
GBG §8 Z2Rechtssatz
Die Zuschreibung eines Trennstücks setzt zunächst im Rahmen des tatsächlichen Vorgangs der Abschreibung die Schaffung des Trennstücks und dessen Loslösung voraus. Das schafft zwar die Voraussetzung für die Übertragung des bücherlichen Rechts Eigentum daran, bildet für sich aber als faktische Maßnahme der Flächenänderung kein bücherliches Recht. Daher kommt eine Vormerkung nach §§ 8 Z 2, 35 ff GBG für die Abschreibung nicht in Frage.Die Zuschreibung eines Trennstücks setzt zunächst im Rahmen des tatsächlichen Vorgangs der Abschreibung die Schaffung des Trennstücks und dessen Loslösung voraus. Das schafft zwar die Voraussetzung für die Übertragung des bücherlichen Rechts Eigentum daran, bildet für sich aber als faktische Maßnahme der Flächenänderung kein bücherliches Recht. Daher kommt eine Vormerkung nach Paragraphen 8, Ziffer 2, 35, ff GBG für die Abschreibung nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125807Im RIS seit
07.06.2010Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014