RS OGH 2010/3/26 8Ra21/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2010
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Norm

EO §301 Abs3
  1. EO § 301 heute
  2. EO § 301 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 301 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 301 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Hat der Kläger im Drittschuldnerprozess überklagt, weil er einen vernünftigen Rahmen üblicher Einkommensverhältnisse deutlich überschritten hat, sind ihm Kosten in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 ZPO auf Basis einer nach § 273 ZPO ermittelten Bemessungsgrundlage auch ohne Mitverschuldenseinwand zuzusprechen.Hat der Kläger im Drittschuldnerprozess überklagt, weil er einen vernünftigen Rahmen üblicher Einkommensverhältnisse deutlich überschritten hat, sind ihm Kosten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO auf Basis einer nach Paragraph 273, ZPO ermittelten Bemessungsgrundlage auch ohne Mitverschuldenseinwand zuzusprechen.

§ 301 Abs 3 EO ist im Rekursverfahren nicht (mehr) anzuwenden.Paragraph 301, Absatz 3, EO ist im Rekursverfahren nicht (mehr) anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000472

Im RIS seit

12.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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