Norm
EO §301 Abs3Rechtssatz
Hat der Kläger im Drittschuldnerprozess überklagt, weil er einen vernünftigen Rahmen üblicher Einkommensverhältnisse deutlich überschritten hat, sind ihm Kosten in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 ZPO auf Basis einer nach § 273 ZPO ermittelten Bemessungsgrundlage auch ohne Mitverschuldenseinwand zuzusprechen.Hat der Kläger im Drittschuldnerprozess überklagt, weil er einen vernünftigen Rahmen üblicher Einkommensverhältnisse deutlich überschritten hat, sind ihm Kosten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO auf Basis einer nach Paragraph 273, ZPO ermittelten Bemessungsgrundlage auch ohne Mitverschuldenseinwand zuzusprechen.
§ 301 Abs 3 EO ist im Rekursverfahren nicht (mehr) anzuwenden.Paragraph 301, Absatz 3, EO ist im Rekursverfahren nicht (mehr) anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000472Im RIS seit
12.03.2015Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015