Norm
ZPO §50Rechtssatz
Wird aufgrund eines Kostenrekurses die Kostenentscheidung vom Erstgericht nur teilweise berichtigt, ist der Rekurs vorzulegen und das Rekursgericht hat über den verbleibenden Teil des Rekursinteresses zu entscheiden. Aus diesem Grund verstößt ein neuerlicher Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000484Im RIS seit
10.11.2010Zuletzt aktualisiert am
13.12.2010