RS OGH 2010/4/14 8Ra28/10m 8Ra29/10h

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Veröffentlicht am 14.04.2010
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Norm

ZPO §50
  1. ZPO § 50 heute
  2. ZPO § 50 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 50 gültig von 01.03.1992 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Wird aufgrund eines Kostenrekurses die Kostenentscheidung vom Erstgericht nur teilweise berichtigt, ist der Rekurs vorzulegen und das Rekursgericht hat über den verbleibenden Teil des Rekursinteresses zu entscheiden. Aus diesem Grund verstößt ein neuerlicher Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000484

Im RIS seit

10.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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