TE OGH 2010/4/14 8Ra28/10m

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Veröffentlicht am 14.04.2010
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Lindner als Vorsitzenden und die Richterin des Oberlandesgerichtes Mag. Zacek und den Richter des Oberlandesgerichtes und Mag. Heß-Palas (Dreiersenat des Oberlandesgerichtes gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N***** G*****, *****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen die beklagte Partei L*****, *****, vertreten durch Liebscher, Hübl & Lang, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, wegen 2.489,35 EUR brutto abzüglich 251,89 EUR netto s.A. über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.11.2009, 7 Cga 67/09z-11, und den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.2.2010, 7 Cga 67/09z-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

              1.) Der Kostenrekurs wird hinsichtlich der Kosten von 525,92 EUR mangels Beschwer zurückgewiesen.

              Im übrigen wird dem Kostenrekurs Folge gegeben.

              Die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil hat einschließlich des berichtigten Teils zu lauten:

              „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 565,12 EUR bestimmten Kosten (darin 77,39 EUR USt und 100,80 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.“

              Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 149,18 EUR bestimmten Rekurskosten (darin 24,86 EUR USt) binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.

              Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

2.) Der Rekurs gegen den Beschluss vom 1.2.2010 wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

              Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Mit Urteil vom 19.11.2009 sprach das Erstgericht der Klägerin 1.800,27 EUR brutto abzüglich 251,89 EUR netto s.A. zu und wies das Mehrbegehren von 689,08 EUR brutto s.A. ab. Es führte in der Begründung zu den Kosten aus, dass die Klägerin mit 72 % obsiegt habe, weshalb ihr 44 % der richtig verzeichneten Kosten zuzusprechen gewesen seien. Im Spruch unterblieb versehentlich eine ziffernmäßige Kostenentscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin, in dem sie einerseits das Fehlen der Kostenentscheidung geltend macht, andererseits darauf hinweist, dass ihr die anteiligen Barauslagen gemäß der Obsiegensquote von 72 % zustehen, weshalb sie den Zuspruch von 565,12 EUR (44 % der Kosten zuzüglich 72 % der Pauschalgebühr) begehrt.

Die Beklagte gesteht in der Rekursbeantwortung das Fehlen der ziffernmäßigen Bestimmung der Kosten zu, meint aber, dass die von der Klägerin im Rekurs aufgezeigten ziffernmäßigen Unrichtigkeiten mit einem Berichtigungsantrag richtig gestellt werden hätten können und beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Mit Beschluss vom 1.2.2010 ON 14 berichtigte das Erstgericht das Urteil im Kostenpunkt, indem es die Beklagte zum Kostenersatz von 525,92 EUR (das sind 44 % der verzeichneten Kosten von 1.195,28 EUR [also auch nur 44 % der Pauschalgebühr]) an die Klägerin verpflichtete. Es sprach aus, dass die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsverfahrens nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses erfolgen werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin ON 15 mit dem Antrag ihr die Differenz von 72 % zu 44 % der Barauslagen, wie bereits im Kostenrekurs begehrt, zuzusprechen.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben, weil die Klägerin weder beschwert sei noch ein rechtliches Interesse an einem 2. Rekurs habe.

Zum Kostenrekurs:

Gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO ist dem teilweise obsiegenden Kläger die Pauschalgebühr gemäß dem Ausmaß des Obsiegens zuzusprechen. Die Parteien haben sich nicht gegen die Obsiegensquote der Klägerin von 72 % gewendet, weshalb ihr die anteilige Pauschalgebühr von 140,-- EUR in Höhe der Obsiegensquote gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO zusteht. 44 % der (der Höhe nach unstrittigen) Kosten zuzüglich 72 % der Pauschalgebühr machen 565,12 EUR aus.

Allerdings ist die Beschwer für den Kostenrekurs durch den Berichtigungsbeschluss im Umfang von 525,92 EUR nachträglich weggefallen. Durch den teilweisen Wegfall der Beschwer ist über den Kostenrekurs nur mehr im Umfang des verbleibenden Rekursinteresses von 39,20 EUR zu entscheiden. Soweit sich der Rekurs auf den berichtigten Teil der Kostenentscheidung bezieht, ist er zurückzuweisen (Fucik in Rechberger ZPO³ § 50 ZPO Rz 2 mwN).

Dem Kostenrekurs war daher im Umfang des verbleibenden Begehrens Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Kostenrekursverfahrens beruht auf den §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO. Gemäß § 50 Abs 2 ZPO ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Es ist hypothetisch nachzuvollziehen, ob das Rechtsmittel ohne nachträglichen Wegfall der Beschwer erfolgreich gewesen wäre. Das ist hier der Fall.

Das Argument der Beklagten in der Kostenrekursbeantwortung, es hätte ein Berichtigungsantrag ausgereicht – was nur einen Kostenersatz nach TP 1 RATG zur Folge hätte – trifft nicht zu. Das Erstgericht ging in der Begründung der (fehlenden) Kostenentscheidung im Urteil davon aus, dass der Klägerin nur 44 % der Pauschalgebühr zustehen. Hinsichtlich der verbleibenden 28 % der Pauschalgebühr wäre ein Berichtigungsantrag daher aussichtslos gewesen. Deshalb war die Klägerin gezwungen, einen Kostenrekurs zu erheben, mit dem sie – wäre die Berichtigung unterblieben – durchgedrungen wäre.

Daher stehen der Klägerin die Kostenrekurskosten auf Basis des begehrten Betrages von 565,92 EUR zu.

Zum Rekurs gegen den Beschluss ON 14:

Im österreichischen Zivilprozessrecht gilt der Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels. Über den Kostenrekurs wurde im Wege der Berichtigung noch nicht zur Gänze entschieden. Daher wäre der Akt nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses (der von der Beklagten angefochten werden hätte können) dem Rekursgericht zur Entscheidung über den verbleibenden Rekursantrag vorzulegen gewesen. Der Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss verstößt deshalb gegen das Einmaligkeitsgebot und ist zurückzuweisen.

Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, gebühren ihr die Kosten der Rekursbeantwortung, allerdings nur auf Basis des Rekursinteresses von EUR 39,20, somit gemäß § 11 Abs 2 RATG in Höhe der Barauslagen, die sie aber nicht verzeichnet hat.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Textnummer

EW0000484

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2010:0080RA00028.10M.0414.000

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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