Norm
UbG §38 Abs2Rechtssatz
Bei dem Erfordernis, die Entscheidung in der Niederschrift über die Tagsatzung zu beurkunden, woraus sich ergibt, dass diese Entscheidung in der Tagsatzung zu fällen und zu verkünden (vgl § 36 Abs 1 AußStrG) ist, handelt es sich um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift.Bei dem Erfordernis, die Entscheidung in der Niederschrift über die Tagsatzung zu beurkunden, woraus sich ergibt, dass diese Entscheidung in der Tagsatzung zu fällen und zu verkünden vergleiche Paragraph 36, Absatz eins, AußStrG) ist, handelt es sich um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125865Im RIS seit
06.07.2010Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010