RS OGH 2010/4/15 6Ob226/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2010
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Norm

AktG §224 Abs2
  1. AktG § 224 heute
  2. AktG § 224 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  3. AktG § 224 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  4. AktG § 224 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  5. AktG § 224 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993
  6. AktG § 224 gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1993

Rechtssatz

Das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 224 Abs 2 AktG) ist nur anzuwenden, sofern ein gewisser „Österreichbezug“ besteht. Ein derartiger Bezug besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft zwar eine ausländische Gesellschaft ist, deren Anteile jedoch von einer österreichischen Holding gehalten werden, die gleichzeitig auch ? wenn auch im Wege der Zwischenschaltung einer weiteren (Tochter)Gesellschaft ? alle Anteile an der übernehmenden Gesellschaft hält.Das Verbot der Einlagenrückgewähr (Paragraph 224, Absatz 2, AktG) ist nur anzuwenden, sofern ein gewisser „Österreichbezug“ besteht. Ein derartiger Bezug besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft zwar eine ausländische Gesellschaft ist, deren Anteile jedoch von einer österreichischen Holding gehalten werden, die gleichzeitig auch ? wenn auch im Wege der Zwischenschaltung einer weiteren (Tochter)Gesellschaft ? alle Anteile an der übernehmenden Gesellschaft hält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125870

Im RIS seit

06.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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