Norm
AktG §224 Abs2Rechtssatz
Das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 224 Abs 2 AktG) ist nur anzuwenden, sofern ein gewisser „Österreichbezug“ besteht. Ein derartiger Bezug besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft zwar eine ausländische Gesellschaft ist, deren Anteile jedoch von einer österreichischen Holding gehalten werden, die gleichzeitig auch ? wenn auch im Wege der Zwischenschaltung einer weiteren (Tochter)Gesellschaft ? alle Anteile an der übernehmenden Gesellschaft hält.Das Verbot der Einlagenrückgewähr (Paragraph 224, Absatz 2, AktG) ist nur anzuwenden, sofern ein gewisser „Österreichbezug“ besteht. Ein derartiger Bezug besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft zwar eine ausländische Gesellschaft ist, deren Anteile jedoch von einer österreichischen Holding gehalten werden, die gleichzeitig auch ? wenn auch im Wege der Zwischenschaltung einer weiteren (Tochter)Gesellschaft ? alle Anteile an der übernehmenden Gesellschaft hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125870Im RIS seit
06.07.2010Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013