Norm
AußStrG 2005 §12 Abs2Rechtssatz
Das Verfahren, in dem die Überprüfung der Preisangemessenheit nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG begehrt wird und Mängel der Baukostenverrechnung geltend gemacht werden, ist hinsichtlich aller Nutzungsberechtigter einheitlich zu führen. Werden mit selbständigen Anträgen auf Überprüfung der Preisangemessenheit mehrere Verfahren eingeleitet, dann ist die Einheitlichkeit des Verfahrens unter Beachtung des § 12 Abs 2 AußStrG durch Verbindung der Verfahren herzustellen.Das Verfahren, in dem die Überprüfung der Preisangemessenheit nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG begehrt wird und Mängel der Baukostenverrechnung geltend gemacht werden, ist hinsichtlich aller Nutzungsberechtigter einheitlich zu führen. Werden mit selbständigen Anträgen auf Überprüfung der Preisangemessenheit mehrere Verfahren eingeleitet, dann ist die Einheitlichkeit des Verfahrens unter Beachtung des Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG durch Verbindung der Verfahren herzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125902Im RIS seit
27.07.2010Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010