RS OGH 2010/4/20 4Ob221/09h

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Veröffentlicht am 20.04.2010
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Rechtssatz

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte nach § 16 Abs 2 EIRAG im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung einer ausländischen Rechtsanwaltsgesellschaft auftreten und die Rechtsanwaltschaft im Rahmen einer Zweigniederlassung auch gemeinsam ausüben.Niedergelassene europäische Rechtsanwälte nach Paragraph 16, Absatz 2, EIRAG im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung einer ausländischen Rechtsanwaltsgesellschaft auftreten und die Rechtsanwaltschaft im Rahmen einer Zweigniederlassung auch gemeinsam ausüben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/09h
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 221/09h
    Beisatz: Für die - hier zu beurteilende - Dienstleistung durch europäische Rechtsanwälte fehlt eine § 16 EIRAG entsprechende Vorschrift. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125922

Im RIS seit

29.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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