Norm
EIRAG §16 Abs2Rechtssatz
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte nach § 16 Abs 2 EIRAG im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung einer ausländischen Rechtsanwaltsgesellschaft auftreten und die Rechtsanwaltschaft im Rahmen einer Zweigniederlassung auch gemeinsam ausüben.Niedergelassene europäische Rechtsanwälte nach Paragraph 16, Absatz 2, EIRAG im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung einer ausländischen Rechtsanwaltsgesellschaft auftreten und die Rechtsanwaltschaft im Rahmen einer Zweigniederlassung auch gemeinsam ausüben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125922Im RIS seit
29.07.2010Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013