RS OGH 2010/4/22 8ObA58/09a

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Norm

AuslBG §29 Abs2
  1. AuslBG § 29 heute
  2. AuslBG § 29 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  3. AuslBG § 29 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988

Rechtssatz

Der Ausländer behält seine Ansprüche aus § 29 Abs 2 AuslBG, wenn ihn nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung trifft. Er verliert seine Ansprüche lediglich dann, wenn er selbst vorsätzlich handelte (so bereits Arb 11.277; 9 ObA 99/99w).Der Ausländer behält seine Ansprüche aus Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG, wenn ihn nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung trifft. Er verliert seine Ansprüche lediglich dann, wenn er selbst vorsätzlich handelte (so bereits Arb 11.277; 9 ObA 99/99w).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125892

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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