Norm
AuslBG §29 Abs2Rechtssatz
Der Ausländer behält seine Ansprüche aus § 29 Abs 2 AuslBG, wenn ihn nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung trifft. Er verliert seine Ansprüche lediglich dann, wenn er selbst vorsätzlich handelte (so bereits Arb 11.277; 9 ObA 99/99w).Der Ausländer behält seine Ansprüche aus Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG, wenn ihn nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung trifft. Er verliert seine Ansprüche lediglich dann, wenn er selbst vorsätzlich handelte (so bereits Arb 11.277; 9 ObA 99/99w).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125892Im RIS seit
12.07.2010Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010