RS OGH 2010/4/22 8ObA58/09a

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Norm

AuslBG §29 Abs2
  1. AuslBG § 29 heute
  2. AuslBG § 29 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  3. AuslBG § 29 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 29 Abs 2 AuslBG ist bei der Bemessung der dort normierten Beendigungsansprüche auch dann nicht auf Bestimmungen über einen besonderen Kündigungsschutz Bedacht zu nehmen, wenn die Beendigung der Beschäftigung nicht wegen der fehlenden Beschäftigungsbewilligung, sondern aus anderen Gründen (hier: Diskriminierung wegen Schwangerschaft) erfolgte.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG ist bei der Bemessung der dort normierten Beendigungsansprüche auch dann nicht auf Bestimmungen über einen besonderen Kündigungsschutz Bedacht zu nehmen, wenn die Beendigung der Beschäftigung nicht wegen der fehlenden Beschäftigungsbewilligung, sondern aus anderen Gründen (hier: Diskriminierung wegen Schwangerschaft) erfolgte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125891

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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