Norm
AuslBG §29 Abs2Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 29 Abs 2 AuslBG ist bei der Bemessung der dort normierten Beendigungsansprüche auch dann nicht auf Bestimmungen über einen besonderen Kündigungsschutz Bedacht zu nehmen, wenn die Beendigung der Beschäftigung nicht wegen der fehlenden Beschäftigungsbewilligung, sondern aus anderen Gründen (hier: Diskriminierung wegen Schwangerschaft) erfolgte.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG ist bei der Bemessung der dort normierten Beendigungsansprüche auch dann nicht auf Bestimmungen über einen besonderen Kündigungsschutz Bedacht zu nehmen, wenn die Beendigung der Beschäftigung nicht wegen der fehlenden Beschäftigungsbewilligung, sondern aus anderen Gründen (hier: Diskriminierung wegen Schwangerschaft) erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125891Im RIS seit
12.07.2010Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010