RS OGH 2010/4/22 2Ob37/10w

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Rechtssatz

War der Entscheidungswille des Berufungsgerichts eindeutig darauf gerichtet, das die Wiederaufnahmsklage abweisende Urteil des Erstgerichts abzuändern, so bleibt für eine (gleichzeitige) Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125872

Im RIS seit

07.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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