Norm
ZPO §499 Abs4Rechtssatz
War der Entscheidungswille des Berufungsgerichts eindeutig darauf gerichtet, das die Wiederaufnahmsklage abweisende Urteil des Erstgerichts abzuändern, so bleibt für eine (gleichzeitige) Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125872Im RIS seit
07.07.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2010