Norm
ABGB §1295 Ia4Rechtssatz
Einem Schiffsführer, der infolge einer plötzlich aufgetretenen Bewusstseinsstörung einen Unfall verursacht, kann insbesondere dann kein Verschulden zur Last gelegt werden, wenn er nicht mit einer Ohnmacht rechnen musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125938Im RIS seit
02.08.2010Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010