RS OGH 2010/4/22 2Ob183/09i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2010
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Norm

ABGB §97
EheG §81
EheG §82 Abs2
  1. ABGB § 97 heute
  2. ABGB § 97 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Aufteilungsansprüche gemäß §§ 81 ff EheG werden durch eine Entscheidung, wonach der familienrechtliche Titel zur Benützung der (früheren) Ehewohnung wegen Verwirkung oder mangels dringenden Wohnungsbedürfnisses weggefallen ist und der Räumungsanspruch des über die Wohnung verfügungsberechtigten anderen Ehegatten zu Recht besteht, nicht unterlaufen. Die Beurteilung des Gerichts im Aufteilungsverfahren (etwa darüber, ob die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist [§ 82 Abs 2 EheG]) ist von jener dieses (einen anderen Anspruch betreffenden) Verfahrens unabhängig.Aufteilungsansprüche gemäß Paragraphen 81, ff EheG werden durch eine Entscheidung, wonach der familienrechtliche Titel zur Benützung der (früheren) Ehewohnung wegen Verwirkung oder mangels dringenden Wohnungsbedürfnisses weggefallen ist und der Räumungsanspruch des über die Wohnung verfügungsberechtigten anderen Ehegatten zu Recht besteht, nicht unterlaufen. Die Beurteilung des Gerichts im Aufteilungsverfahren (etwa darüber, ob die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist [§ 82 Absatz 2, EheG]) ist von jener dieses (einen anderen Anspruch betreffenden) Verfahrens unabhängig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125879

Im RIS seit

07.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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