Norm
ABGB §97Rechtssatz
Aufteilungsansprüche gemäß §§ 81 ff EheG werden durch eine Entscheidung, wonach der familienrechtliche Titel zur Benützung der (früheren) Ehewohnung wegen Verwirkung oder mangels dringenden Wohnungsbedürfnisses weggefallen ist und der Räumungsanspruch des über die Wohnung verfügungsberechtigten anderen Ehegatten zu Recht besteht, nicht unterlaufen. Die Beurteilung des Gerichts im Aufteilungsverfahren (etwa darüber, ob die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist [§ 82 Abs 2 EheG]) ist von jener dieses (einen anderen Anspruch betreffenden) Verfahrens unabhängig.Aufteilungsansprüche gemäß Paragraphen 81, ff EheG werden durch eine Entscheidung, wonach der familienrechtliche Titel zur Benützung der (früheren) Ehewohnung wegen Verwirkung oder mangels dringenden Wohnungsbedürfnisses weggefallen ist und der Räumungsanspruch des über die Wohnung verfügungsberechtigten anderen Ehegatten zu Recht besteht, nicht unterlaufen. Die Beurteilung des Gerichts im Aufteilungsverfahren (etwa darüber, ob die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist [§ 82 Absatz 2, EheG]) ist von jener dieses (einen anderen Anspruch betreffenden) Verfahrens unabhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125879Im RIS seit
07.07.2010Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013