RS OGH 2010/4/22 2Ob183/09i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2010
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Norm

ABGB §97
EO §382b
  1. ABGB § 97 heute
  2. ABGB § 97 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EO § 382b heute
  2. EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382b gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 382b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Rechtssatz

Die zur Erfüllung eines Wegweisungstatbestands nach § 382b EO erforderlichen Sachverhaltselemente werden im Regelfall zwar gleichzeitig geeignet sein, bei der Frage des Rechtsmissbrauchs der Geltendmachung eines Wohnungserhaltungsanspruchs gemäß § 97 ABGB eine gewichtige Rolle zu spielen, sie sind aber nicht das einzige Beurteilungskriterium.Die zur Erfüllung eines Wegweisungstatbestands nach Paragraph 382 b, EO erforderlichen Sachverhaltselemente werden im Regelfall zwar gleichzeitig geeignet sein, bei der Frage des Rechtsmissbrauchs der Geltendmachung eines Wohnungserhaltungsanspruchs gemäß Paragraph 97, ABGB eine gewichtige Rolle zu spielen, sie sind aber nicht das einzige Beurteilungskriterium.

Entscheidungstexte

  • RS0125878">2 Ob 183/09i
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 183/09i
    Beisatz: Ergeben die aus dem Verfahren nach § 382b EO übernommenen Feststellungen insgesamt keine massive Gewalteinwirkung des durch § 97 ABGB geschützten Ehegatten, so genügen sie zur Begründung der (endgültigen) Verwirkung des Wohnungserhaltungsanspruchs für sich allein nicht. (T1); Veröff: SZ 2010/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125878

Im RIS seit

07.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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