RS OGH 2010/4/22 2Ob1/09z

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Eine Klausel, die der im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern typischen Rechtssprache entnommen ist, wird einem Verbraucher im Regelfall nicht geläufig sein, sodass er über die Bedeutung der Klausel im Unklaren bleibt. Eine solche Klausel ist als intransparent anzusehen und verstößt damit gegen § 6 Abs 3 KSchG.Eine Klausel, die der im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern typischen Rechtssprache entnommen ist, wird einem Verbraucher im Regelfall nicht geläufig sein, sodass er über die Bedeutung der Klausel im Unklaren bleibt. Eine solche Klausel ist als intransparent anzusehen und verstößt damit gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Entscheidungstexte

  • RS0126159">2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Beisatz: Hier: Die auf den Liefertermin bezogene Klausel „freibleibend“ im Sinne von „unverbindlich“. (T1); Beisatz: Hier: Klausel 4 Satz 1. (T2); Veröff: SZ 2010/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126159

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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