Norm
ABGB §884Rechtssatz
Eine Klausel, wonach ein Leasingvertrag mit schriftlicher Annahme des Leasingantrages durch den Leasinggeber zustande kommt, deren Regelungsinhalt sich somit auf das Zustandekommen jenes Vertrags beschränkt, in den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen werden sollen, bleibt ohne direkte rechtliche Konsequenz. Einer solchen Klausel käme allenfalls deklaratorischer Charakter zu. Sie kann sich daher auch nicht zum Nachteil des Leasingnehmers auswirken und verstößt demzufolge auch nicht gegen § 10 Abs 3 KSchG.Eine Klausel, wonach ein Leasingvertrag mit schriftlicher Annahme des Leasingantrages durch den Leasinggeber zustande kommt, deren Regelungsinhalt sich somit auf das Zustandekommen jenes Vertrags beschränkt, in den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen werden sollen, bleibt ohne direkte rechtliche Konsequenz. Einer solchen Klausel käme allenfalls deklaratorischer Charakter zu. Sie kann sich daher auch nicht zum Nachteil des Leasingnehmers auswirken und verstößt demzufolge auch nicht gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126155Im RIS seit
05.10.2010Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013