Rechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 10 Abs 3 KSchG ist insoweit eingeschränkt, als ein vertraglicher Vorbehalt vorliegen muss. Es muss also bereits in einem bindenden Vertrag festgelegt sein, dass entweder dem Vertragsschluss vorangehende oder diesem nachfolgende formlose Zusagen ohne schriftliche Bestätigung nicht gelten sollen.Der Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz 3, KSchG ist insoweit eingeschränkt, als ein vertraglicher Vorbehalt vorliegen muss. Es muss also bereits in einem bindenden Vertrag festgelegt sein, dass entweder dem Vertragsschluss vorangehende oder diesem nachfolgende formlose Zusagen ohne schriftliche Bestätigung nicht gelten sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126152Im RIS seit
05.10.2010Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013