RS OGH 2010/4/22 2Ob1/09z

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Rechtssatz

Es ist Sache des Leasingnehmers zu beweisen, vom Leasinggeber oder seinem Gehilfen nicht ausreichend über die Funktion und den Gebrauch des Leasinggegenstandes, insbesondere über die einsatzgerechte Eignung des Leasingobjekts, als auch die möglichen Folgen des nicht sachgerechten und nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs informiert worden zu sein. Daher tritt durch eine „Tatsachenbestätigung“, diesbezüglich ausreichend informiert worden zu sein, keine für den Leasingnehmer nachteilige Änderung der Beweislastverteilung ein, sodass ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nicht vorliegt (Klausel 18).Es ist Sache des Leasingnehmers zu beweisen, vom Leasinggeber oder seinem Gehilfen nicht ausreichend über die Funktion und den Gebrauch des Leasinggegenstandes, insbesondere über die einsatzgerechte Eignung des Leasingobjekts, als auch die möglichen Folgen des nicht sachgerechten und nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs informiert worden zu sein. Daher tritt durch eine „Tatsachenbestätigung“, diesbezüglich ausreichend informiert worden zu sein, keine für den Leasingnehmer nachteilige Änderung der Beweislastverteilung ein, sodass ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG nicht vorliegt (Klausel 18).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126164

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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