Norm
ABGB §884Rechtssatz
Eine erst nach der bindenden Einigung in der Sache getroffene Formvereinbarung ist in der Regel (nur) deklaratorisch gemeint. Entspricht der schriftliche Vertrag in einem solchen Fall nicht der mündlichen Vereinbarung, so bleibt diese unverändert wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126154Im RIS seit
05.10.2010Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013